Benutzungsordnung für den außerdienstlichen
Gebrauch des Werbemobils (Kleinbus) der Verwaltungsgemeinschaft Hohe
Börde
1. Geltungsbereich
1.1 Die Benutzungsordnung gilt für jede außerdienstliche
(private) Nutzung des Fahrzeuges (Vermietung) durch:
- Vereine und Verbände der Mitgliedsgemeinden der VG Hohe Börde
- Privatpersonen
1.2 Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die private Nutzung des
Werbemobils. Vorrang vor der privaten Nutzung hat der dienstliche Bedarf.
Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsleiter.
2. Verantwortlichkeit
Die Verwaltung des Fahrzeuges erfolgt durch dasAmt 10 der Verwaltungsgemeinschaft
Hohe Börde. Die Übergabe/ Rücknahme des Fahrzeuges ist
auf der Checkliste gemäß Anlage 1 dieser Benutzungsordnung
zu dokumentieren. Die näheren Bestimmungen zur allgemeinen Verantwortlichkeit
für das Fahrzeug sind in der "Dienstanweisung Nr. 14 der Verwaltungsgemeinschaft
Hohe Börde" vom 01.08.2004 geregelt.
3. Mietbedingungen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Jede Fahrt ist in der Regel 1 Woche vorher schriftlich beim
Amt 10 anzumelden. Die Reservierungen werden durch die Zentrale vorgenommen.
Ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung des Fahrzeuges besteht nicht.
3.1.2 Der Nutzer erhält das Fahrzeug vollgetankt und sauber. In
eben diesem Zustand ist das Fahrzeug auch zurückzugeben.
3.1.3 Vor der ersten Fahrt ist vom Benutzer einmalig die Kopie seines
Führerscheines bei der Anmeldung der Fahrt an das Haupt- und Ordnungsamt
zu übergeben. Der Benutzer hat die Pflicht, Veränderungen
der Gültigkeit seines Führerscheines (z.B. Verlust oder Fahrverbot)
vor Antritt der nächsten Fahrt dem Amt 10 mitzuteilen.
3.1.4 In das im Fahrzeug vorhandene Fahrtenbuch ist vom Nutzer vor Antritt
der Fahrt der gegenwärtige Kilometerstand, das Ziel und der Namen
des Fahrers einzutragen.
3.1.5 Vor und nach der Fahrt sind durch einen Vertreter des Amtes 10
und den Benutzer der allgemeine sowie der technische Zustand des Fahrzeuges
zu prüfen. Erkannte Schäden und Mängel sind schriftlich
festzuhalten (siehe Anlage 1- Checkliste) und an das Amt 10 zu melden.
3.1.6 Die Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde übernimmt keine
Haftung für die evtl. Insassen des Fahrzeuges entstehenden Schäden.
3.1.7 Dauerreservierungen sind nicht möglich. Eine neue Reservierung
des Fahrzeuges kann erst vorgenommen werden, wenn die vorhergegangene
in Anspruch genommen wurde, die Fahrt also beendet ist.
3.1.8 Abbestellungen müssen rechtzeitig vor dem geplanten Mietbeginn
bei der Zentrale der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen.
3.1.9 Bei Kindertransporte hat der Benutzer die u. U. notwendigen Sitzerhöhungen
vorzuhalten. Sie werden nicht von der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde
bereit gestellt.
4. Mietzeit
4.1 Die Mietzeit für das Fahrzeug beginnt bei Übernahme des
Fahrzeuges von der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde im Siegweg
4, 39167 Irxleben und endet bei dessen Rückgabe am gleichen Ort.
Gibt der Benutzer das Fahrzeug nicht bei der Verwaltungsgemeinschaft
Hohe Börde im Siegweg 4, 39167 Irxleben ab, so hat dieser die der
Verwaltungsgemeinschaft entstehenden Rückführungskosten zu
erstatten.
4.2 Das Fahrzeug wird nur während der Geschäftszeiten des
gemeinsamen Verwaltungsamtes übergeben bzw. zurückgenommen.
4.3 Bei wesentlicher Überschreitung der vereinbarten Mietzeit behält
sich die Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde vor, dem Benutzer eine
erneute Vermietung zu verweigern.
5. Kostenbeitrag und Kaution
5.1. Als Kostenbeitrag für die Nutzung des Fahrzeuges sind durch
den Benutzer 0,15 €/ gefahrenem km an die Verwaltungsgemeinschaft
zu erstatten. Der Kilometerpreis wird berechnet nach dem Kilometerzählerstand
des Fahrzeuges gemäß den Eintragungen im Fahrtenbuch.
5.2 Bei Ausfall des Kilometerzählers ist sofort die Verwaltungsgemeinschaft
zu verständigen. Anderenfalls steht es der Verwaltungsgemeinschaft
zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen.
5.3 Der Kostenbeitrag ist nach Rückgabe des Fahrzeuges in der Kasse
der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde einzuzahlen.
5.4 Für die Dauer der Mietzeit ist bei Übernahme des Fahrzeuges
durch den Benutzer eine Kaution in Höhe von 50,00 € in der
Kasse der Verwaltungsgemeinschaft zu hinterlegen.
5.5 Wird das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand durch den
Benutzer zurückgegeben, erhält dieser die Kaution in voller
Höhe zurück. Eine Verrechnung der Kaution mit dem Kostenbeitrag
ist möglich.
5.6 Für die Sponsoren dieses Fahrzeuges entfällt der Kostenbeitrag
für gefahrene Kilometer und die Hinterlegung der Kaution. Diese
Regelung entfällt ab dem 31.12.2004.
6. Benutzung des Fahrzeuges
6.1 Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die der
Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde vom Benutzer vorab als Fahrer/in
gemeldet worden sind.
6.2 Fahrer/innen des Fahrzeuges müssen das 21. Lebensjahr vollendet
haben und mindestens seit 2 Jahren in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
sein.
6.3 Der Benutzer ist verpflichtet, auf Verlangen der Verwaltungsgemeinschaft
Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben.
6.4 Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Benutzer bei jedem
Tankstop zu kontrollieren.
6.5 Vor Rückgabe ist das Fahrzeug vollzutanken und sowohl innen
als auch außen zu Reinigen. Bei Nichterfüllung behält
sich die Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde vor, die hinterlegte
Kaution ganz oder teilweise einzubehalten.
7. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen
7.1 Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht werden
und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Motorsport,
zu Fahrschulungen o.ä. benutzt werden. Leicht entzündliche,
giftige oder sonst gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert
werden.
7.2 Das Fahrzeug darf nicht unter Einfluß von Alkohol oder Drogen
geführt werden.
7.3 Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet oder verliehen werden.
7.4 Grundsätzlich ist eine Nutzung des Fahrzeuges auch im europäischen
Ausland möglich. Vorab ist dafür rechtzeitig die schriftliche
Genehmigung der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde einzuholen.
Diese Genehmigung erteilt der Verwaltungsleiter.
8. Verhalten im Schadensfall, bei Pannen und Unfällen
8.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Benutzer bis zum
Preis von 50,00 € ohne Weiteres, größere Reparaturen
nur mit Einwilligung der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde in
Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Verwaltungsgemeinschaft
gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Für alle Reparaturen ist
eine Fiat-Fachwerkstatt aufzusuchen. Über jede Reparatur ist die
Verwaltungsgemeinschaft in Kenntnis zu setzen.
8.2 Der Benutzer hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder
sonstigem Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt
auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
3.3 Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
3.4 Der Benutzer hat die Verwaltungsgemeinschaft, selbst bei geringfügigen
Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen
Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß
insbesondere Namen und Anschrift der beteiligen Personen und etwaiger
Zeugen, die Tagebuchnummer des Polizeiprotokolls und Dienststelle der
herbeigerufenen Polizei sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten
Fahrzeuge enthalten. Die Durchschrift ist dem/den Unfallbeteiligten
auszuhändigen.
3.5 Der Benutzer ist verpflichtet, der Verwaltungsgemeinschaft sofort
Fahrzeugpapiere und sämtliche Schlüssel auszuhändigen,
wenn das Fahrzeug gestohlen worden oder nicht mehr fahrbereit ist.
3.6 Das Fahrzeug ist haftpflicht- und vollkasko-versichert.
9. Haftung, Regress, Ordnungswidrigkeiten
9.1 Hat die Fahrerin oder der Fahrer des Kleinbusses einen Verkehrsunfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder das Fahrzeug
beschädigt, so hat er/sie der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde
den daraus entstandenen und nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten
Scahden nach Maßgabe der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen
zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Verletzung der Fahrerin oder dem Fahrer obliegenden
Verhaltens- und Anzeigepflichten (zum Beispiel Lestungsfreiheit des
Versicherer bei Fahrerflucht).
9.2 Für Ordnungswidrigkeiten, Verwarn-, Buß- und Strafgelder,
die in Zusammenhang mit dem Führen des Kleinbusses verhängt
werden, haftet der Fahrer/die Faherin.
9.3 Sind Fahrer/in und Nutzer/in nicht identisch, bleiben vertragliche
Regelungen und Absprachen zwischen diesen von der vorliegenden Benutzungsordnung
unberührt.
10. Anlagen
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung und muss vor jeder privaten
Nutzung bei der Übergabe gemeinsam vom übergehenden Mitarbeiter
der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde und dem Nutzer ausgefüllt
und unterzeichnet werden. Die Rücknahme des Kleinbusses erfolgt
auf die gleiche Weise. Mit der Unterzeichnung der Anlage 1 erkennt der
Nutzer die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die in der Anlage
1 vermerkten Koltrollergebnisse unwideruflich an.
11. Inkraftteten
Diese Dienstanweisung tritt am 01.08.2004 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Benutzungsordnung für den außerdienstlichen
Gebrauch des Werbemobils der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde
vom 15.04.2002 und die 1. Änderung der Benutzerordnung vom 01.09.2002
außer Kraft.
IIrxleben, 20.07.2004
Nipko
Leiter des gemeinsamen
Verwaltungsamtes