Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltunsgemeinschaft HOHE BÖRDE

Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Hohe Börde zur Abwehr von Gefahren auf Straßen und anderen öffentlichen Verkehrsräumen, durch Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, Betreten und Befahren von Eisflächen sowie durch mangelhafte Hausnummerierung.
Auf Grund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSA S. 594) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26.03.2004 (GVBl LSA S. 234) hat der Gemeinschaftsausschuss der VG Hohe Börde in seiner Sitzung am folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Straßen: alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;
2. Fahrbahnen: diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;
3. Gehwege: diejenigen Teile der Straßen gem. § 1, die nur dem Verkehr der Fußgänger dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind. Als Gehwege gelten auch die an den Seiten von Straßen langführenden Streifen ohne Unterschied, ob sie erhöht oder befestigt sind oder nicht, ferner Hauszugangswege und -durchgänge;
4. Fahrzeuge: Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Fahrräder, Schubkarren und Handwagen; dagegen nicht Kinderwagen, Rodelschlitten, Krankenfahrstühle, Roller, Skateboard, Dreiräder und Selbstfahrzeuge ohne Motor;
5. Gewässer: Gewässer sind alle im Gebiet der VG Hohe Börde gelegenen natürlichen und künstlichen oberirdischen Gewässer. Keine Gewässer im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Badeanstalten (Hallen- oder Freibäder). Badeanstalten sind jedoch dann Gewässer, wenn sie in natürlichen oder künstlichen oberirdischen Gewässern eingerichtet sind, die Badeanstalt nur einen Teil des Gewässers umfasst und der übrige Teil der Allgemeinheit jederzeit frei zugänglich ist;
6. Eisflächen: Eisflächen sind die witterungsbedingt ganz oder teilweise zugefrorenen Oberflächen der Gewässer;
7. Anlagen: alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen, Sport- und Spielplätze.

§ 2 Schutz von Straßen und Einrichtungen

1. Es ist untersagt:
a) auf Straßen zu kampieren oder zu übernachten,
b) öffentliche Brunnen oder ähnliche Wasserbecken zum Baden oder Waschen zu benutzen,
c) auf Straßen, Kraftfahrzeuge oder Anhänger außerhalb der Vorschriften des Abfallgesetzes und der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen abzustellen.
d) Hydranten oder sonstige Wasserversorgungs-/-entsorgungseinrichtungen sowie Energieversorgungseinrichtungen zu verstellen oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen.
2. Es ist untersagt:
a) Fahrzeuge auf Straßen unter Verwendung von Zusatzmitteln so zu reinigen, dass ölhaltige oder sonstige umweltgefährdende Stoffe auf den Untergrund gelangen. Ebenso sind Unterboden- und Motorwäschen untersagt.
b) In unmittelbarer Nähe von Gewässern Fahrzeuge zu reinigen oder zu waschen.
c) Fahrzeuge auf Straßen oder in unmittelbarer Nähe von Gewässern zu reparieren.
Ausgenommen sind kleine Reparaturen, die durch unvorhersehbare Betriebsschäden notwendig werden.
3. Das Anlegen und Unterhalten offener Feuer auf Straßen ist verboten.

§ 3 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen

1. An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.
2. Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 Meter über dem Erdboden angebracht werden.
3. Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.
4. Es ist verboten, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Straßennamenschildern, Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern.
5. Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.
6. Soweit die Straßenreinigungssatzung (gilt nur für den gewidmeten Verkehrsraum) keine Anwendung findet, sind Gehwege, Wege und Plätze im Sinne von § 1 dieser Verordnung in einer Mindestbreite von 1,25 Meter derart und so rechtzeitig von Schnee im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu beräumen oder bei Winterglätte zu bestreuen, wie es die Witterung und allgemeine Gefahrenlage für den Pflichtigen zumutbar erscheinen lässt.

§ 4 Ruhestörender Lärm

1. Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit und der Erholung zu beachten:
(1) Sonn- und Feiertage ganztags sowie
(2) an anderen Tagen die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.

2. Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören.
3. Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht
(1) für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen, und
(2) für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn diese Arbeiten üblich sind.
4. Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.
5. Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen einschließlich Probebetrieb.

§ 5 Tierhaltung

1. Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in den in § 4 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stören.
2. Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt. Auf Straßen besteht Leinenzwang. In größeren Menschenansammlungen (z. B. bei Veranstaltungen und in Einkaufszentren) dürfen Hunde an der Leine nur so geführt werden, dass sie nicht mehr als 1,00 Meter vom Führer entfernt sind, das Hausrecht bleibt unberührt.
3. Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.
4. Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten.

§ 6 Offene Feuer im Freien

1. Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Feuern ähnlicher Größe sowie das Flämmen sind verboten, soweit nicht eine Genehmigung durch die VG Hohe Börde vorliegt. Der Antrag zur Genehmigung ist 14 Tag vorher in der VG Hohe Börde einzureichen.
2. Genehmigte Feuer sind ständig zu überwachen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.
3. Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.
4. Das Verbrennen von Gartenabfällen regelt sich nach der Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden in den Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis.

§ 7 Eisflächen

1. Das Betreten der Eisflächen von Gewässern ist verboten.
2. Es ist verboten,
(1) die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,
(2) Löcher in das Eis zu schlagen oder zu bohren sowie Eis zu entnehmen.

§ 8 Hausnummern

1. Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der VG Hohe Börde festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.
2. Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist.
3. Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Nummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.
4. Sind mehrere Gebäude, für die von der VG Hohe Börde unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder ist von den Vorderliegern zu dulden.

§ 9 Ausnahmen

Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag oder allgemein durch ortsüblich bekannt zu machende Freigabe genehmigt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(1) § 2 Abs. 1a auf Straßen kampiert oder übernachtet,
(2) § 2 Abs. 1b öffentliche Brunnen oder ähnliche Wasserbecken zum Baden oder Waschen benutzt,
(3) § 2 Abs. 1c auf Straßen Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt,
(4) § 2 Abs. 1d Hydranten oder sonstige Wasserversorgungs-/ -entsorgungseinrichtungen sowie Energieversorgungseinrichtungen verstellt oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit sonst wie beeinträchtigt,
(5) § 2 Abs. 2a Satz 1 Fahrzeuge auf Straßen unter Verwendung von Zusatzstoffen so reinigt, dass ölhaltige und sonstige umweltgefährdende Stoffe auf den Untergrund gelangen,
(6) § 2 Abs. 2a Satz 2 Unterboden- oder Motorwäschen durchführt,
(7) § 2 Abs. 2c Fahrzeuge auf Straßen oder in unmittelbarer Nähe von Gewässern repariert, so weit nicht kleine Reparaturen durch unvorhersehbare Betriebsschäden notwendig sind,
(8) § 2 Abs. 3 auf Straßen offene Feuer anlegt oder unterhält,
(9) § 3 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,
(10) § 3 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken in einer Höhe unterhalb von 2,50 Metern über dem Erdboden anbringt,
(11) § 3 Abs. 3 frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder Einfriedungen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht,
(12) § 3 Abs. 4 Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Straßennamenschildern, Lichtzeichenanlagen oder Verkehrszeichen, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,
(13) § 3 Abs. 6 Satz 1 Gehwege, Wege und Plätze im Sinne dieser Verordnung nicht in einer Mindestbreite von 1,25 Meter derart und so rechtzeitig - im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht - von Schnee beräumt oder bei Winterglätte bestreut, wie es die Witterung und allgemeine Gefahrenlage für den Pflichtigen zumutbar erscheinen lässt,
(14) § 3 Abs. 5 Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet,
(15) § 4 Abs. 2 während der Ruhezeiten untersagte Tätigkeiten ausübt oder untersagte Veranstaltungen durchführt,
(16) § 4 Abs. 4 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen nicht verhindert, dass jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch unterbleibt,
(17) § 4 Abs. 5 Werkssirenen und andere akustische Signalgeräte, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen oder für den Probebetrieb, gebraucht,
(18) § 5 Abs. 1 Haustiere und andere Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet wird,
(19) § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht verhütet, dass Tiere auf Straßen oder in Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen oder Personen anspringen oder anfallen,
(20) § 5 Abs. 2 Satz 2 Hunde auf der Straße nicht an der Leine führt,
(21) § 5 Abs. 2 Satz 3 in größeren Menschenansammlungen Hunde an der Leine so führt, dass sie mehr als 1,00 Meter vom Führer entfernt sind,
(22) § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht verhütet, dass Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen,
(23) § 5 Abs. 3 Satz 2 bei Verunreinigungen die Verpflichtung zur Säuberung nicht erfüllt,
(24) § 5 Abs. 4 Hunde nicht von Kinderspielplätzen fernhält,
(25) § 6 Abs. 1 Oster-, Lager- oder andere offene Feuer ähnlicher Größe anlegt oder flämmt,
(26) § 6 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Feuer nicht ständig überwacht,
(27) § 6 Abs. 2 Satz 2 die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht ablöscht,
(28) § 7 Abs. 1 Eisflächen betritt,
(29) § 7 Abs. 2 Eisflächen mit Fahrzeugen befährt, Löcher in das Eis schlägt oder bohrt oder Eis entnimmt,
(30) § 8 Abs. 1 sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht anbringt, nicht unterhält oder nicht erneuert,
(31) § 8 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet oder die Hausnummer so am Gebäude oder Grundstück anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, nicht jederzeit sicht- und lesbar ist,
(32) § 8 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben der neuen Hausnummer anbringt,
(33) § 8 Abs. 4 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist, oder als Vorderlieger das Anbringen des Hinweisschildes nicht duldet.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1. Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreis Ohrekreis in Kraft.
2. Sie wird in den Schaukästen der Mitgliedsgemeinden öffentlich bekannt gemacht.
3. Sie tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.


Irxleben, 2004


Nipko
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes

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