Gefahrenabwehrverordnung
der Verwaltunsgemeinschaft HOHE BÖRDE
Neufassung
der Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Hohe Börde
zur Abwehr von Gefahren auf Straßen und anderen öffentlichen
Verkehrsräumen, durch Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm,
Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, Betreten und Befahren von Eisflächen
sowie durch mangelhafte Hausnummerierung.
Auf
Grund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG
LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSA
S. 594) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts
der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26.03.2004 (GVBl LSA S. 234)
hat der Gemeinschaftsausschuss der VG Hohe Börde in seiner Sitzung
am folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:
§
1 Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Verordnung sind
1. Straßen: alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken,
Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge
sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt
werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum
stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben,
Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;
2. Fahrbahnen: diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr
mit Fahrzeugen dienen;
3. Gehwege: diejenigen Teile der Straßen gem. § 1, die
nur dem Verkehr der Fußgänger dienen und durch Bordsteine oder
in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt
sind. Als Gehwege gelten auch die an den Seiten von Straßen langführenden
Streifen ohne Unterschied, ob sie erhöht oder befestigt sind oder
nicht, ferner Hauszugangswege und -durchgänge;
4. Fahrzeuge: Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen,
bespannte Fahrzeuge, Fahrräder, Schubkarren und Handwagen; dagegen
nicht Kinderwagen, Rodelschlitten, Krankenfahrstühle, Roller, Skateboard,
Dreiräder und Selbstfahrzeuge ohne Motor;
5. Gewässer: Gewässer sind alle im Gebiet der VG Hohe
Börde gelegenen natürlichen und künstlichen oberirdischen
Gewässer. Keine Gewässer im Sinne dieser Vorschrift sind die
öffentlichen Badeanstalten (Hallen- oder Freibäder). Badeanstalten
sind jedoch dann Gewässer, wenn sie in natürlichen oder künstlichen
oberirdischen Gewässern eingerichtet sind, die Badeanstalt nur einen
Teil des Gewässers umfasst und der übrige Teil der Allgemeinheit
jederzeit frei zugänglich ist;
6. Eisflächen: Eisflächen sind die witterungsbedingt
ganz oder teilweise zugefrorenen Oberflächen der Gewässer;
7.
Anlagen: alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden
Parks, Grünflächen, Sport- und Spielplätze.
§
2 Schutz von Straßen und Einrichtungen
1.
Es ist untersagt:
a) auf Straßen zu kampieren oder zu übernachten,
b) öffentliche Brunnen oder ähnliche Wasserbecken zum Baden
oder Waschen zu benutzen,
c) auf Straßen, Kraftfahrzeuge oder Anhänger außerhalb
der Vorschriften des Abfallgesetzes und der straßenverkehrsrechtlichen
Regelungen abzustellen.
d) Hydranten oder sonstige Wasserversorgungs-/-entsorgungseinrichtungen
sowie Energieversorgungseinrichtungen zu verstellen oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit
sonst wie zu beeinträchtigen.
2. Es ist untersagt:
a) Fahrzeuge auf Straßen unter Verwendung von Zusatzmitteln so zu
reinigen, dass ölhaltige oder sonstige umweltgefährdende Stoffe
auf den Untergrund gelangen. Ebenso sind Unterboden- und Motorwäschen
untersagt.
b) In unmittelbarer Nähe von Gewässern Fahrzeuge zu reinigen
oder zu waschen.
c) Fahrzeuge auf Straßen oder in unmittelbarer Nähe von Gewässern
zu reparieren.
Ausgenommen sind kleine Reparaturen, die durch unvorhersehbare Betriebsschäden
notwendig werden.
3. Das Anlegen und Unterhalten offener Feuer auf Straßen ist verboten.
§
3 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen
1.
An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind
Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende
Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen
oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen
durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.
2.
Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie
Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder
Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken
nur in einer Höhe von mindestens 2,50 Meter über dem Erdboden
angebracht werden.
3.
Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die
sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende
Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.
4.
Es ist verboten, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von
Straßennamenschildern, Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen,
Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste
oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken
befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile
und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern.
5.
Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum
hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung
erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen
oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern
unmittelbar erkannt werden können.
6.
Soweit die Straßenreinigungssatzung (gilt nur für den gewidmeten
Verkehrsraum) keine Anwendung findet, sind Gehwege, Wege und Plätze
im Sinne von § 1 dieser Verordnung in einer Mindestbreite von 1,25
Meter derart und so rechtzeitig von Schnee im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
zu beräumen oder bei Winterglätte zu bestreuen, wie es die Witterung
und allgemeine Gefahrenlage für den Pflichtigen zumutbar erscheinen
lässt.
§
4 Ruhestörender Lärm
1.
Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von
Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen
der Gesundheit und der Erholung zu beachten:
(1)
Sonn- und Feiertage ganztags sowie
(2)
an anderen Tagen die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.
2.
Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten und Veranstaltungen
verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören.
3.
Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht
(1)
für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer
Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen, und
(2)
für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn
diese Arbeiten üblich sind.
4.
Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das
Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen
und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und
dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch
zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das
Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.
5.
Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten,
deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen
stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von
Warn- und Alarmzeichen einschließlich Probebetrieb.
§
5 Tierhaltung
1.
Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit
nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere
nicht durch langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche
die Nachbarn in den in § 4 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stören.
2.
Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind
verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in
Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt
oder anfällt. Auf Straßen besteht Leinenzwang. In größeren
Menschenansammlungen (z. B. bei Veranstaltungen und in Einkaufszentren)
dürfen Hunde an der Leine nur so geführt werden, dass sie nicht
mehr als 1,00 Meter vom Führer entfernt sind, das Hausrecht bleibt
unberührt.
3.
Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind
verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen
verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der
Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet.
Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.
4.
Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten.
§
6 Offene Feuer im Freien
1.
Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Feuern
ähnlicher Größe sowie das Flämmen sind verboten,
soweit nicht eine Genehmigung durch die VG Hohe Börde vorliegt. Der
Antrag zur Genehmigung ist 14 Tag vorher in der VG Hohe Börde einzureichen.
2.
Genehmigte Feuer sind ständig zu überwachen. Bevor die Feuerstelle
verlassen wird, ist sie abzulöschen.
3.
Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers
oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Rechtsvorschriften, nach
denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem
Abfallrecht, bleiben unberührt.
4.
Das Verbrennen von Gartenabfällen regelt sich nach der Verordnung
über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch
genutzten Böden in den Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis.
§
7 Eisflächen
1.
Das Betreten der Eisflächen von Gewässern ist verboten.
2. Es ist verboten,
(1)
die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,
(2)
Löcher in das Eis zu schlagen oder zu bohren sowie Eis zu entnehmen.
§
8 Hausnummern
1.
Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre
bebauten Grundstücke mit der von der VG Hohe Börde festgesetzten
Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten
und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden
Umnummerierung.
2.
Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit
zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben zu verwenden. Die
Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück anzubringen, dass
sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück
zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist.
3.
Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf
die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr
neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Nummer ist rot zu
durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.
4.
Sind mehrere Gebäude, für die von der VG Hohe Börde unterschiedliche
Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen Privatweg von der Straße
aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten
der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden
Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen
der Hinweisschilder ist von den Vorderliegern zu dulden.
§
9 Ausnahmen
Ausnahmen
von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag oder allgemein durch ortsüblich bekannt zu machende
Freigabe genehmigt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
§
10 Ordnungswidrigkeiten
1.
Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(1)
§ 2 Abs. 1a auf Straßen kampiert oder übernachtet,
(2) § 2 Abs. 1b öffentliche Brunnen oder ähnliche Wasserbecken
zum Baden oder Waschen benutzt,
(3) § 2 Abs. 1c auf Straßen Kraftfahrzeuge oder Anhänger
abstellt,
(4) § 2 Abs. 1d Hydranten oder sonstige Wasserversorgungs-/ -entsorgungseinrichtungen
sowie Energieversorgungseinrichtungen verstellt oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit
sonst wie beeinträchtigt,
(5) § 2 Abs. 2a Satz 1 Fahrzeuge auf Straßen unter Verwendung
von Zusatzstoffen so reinigt, dass ölhaltige und sonstige umweltgefährdende
Stoffe auf den Untergrund gelangen,
(6) § 2 Abs. 2a Satz 2 Unterboden- oder Motorwäschen durchführt,
(7) § 2 Abs. 2c Fahrzeuge auf Straßen oder in unmittelbarer
Nähe von Gewässern repariert, so weit nicht kleine Reparaturen
durch unvorhersehbare Betriebsschäden notwendig sind,
(8) § 2 Abs. 3 auf Straßen offene Feuer anlegt oder unterhält,
(9) § 3 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern
liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherungsmaßnahmen
durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,
(10) § 3 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige
Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr
Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, entlang
von Grundstücken in einer Höhe unterhalb von 2,50 Metern über
dem Erdboden anbringt,
(11) § 3 Abs. 3 frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder
Einfriedungen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht,
(12) § 3 Abs. 4 Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten
von Straßennamenschildern, Lichtzeichenanlagen oder Verkehrszeichen,
Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste
oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken
befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile
und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,
(13) § 3 Abs. 6 Satz 1 Gehwege, Wege und Plätze im Sinne dieser
Verordnung nicht in einer Mindestbreite von 1,25 Meter derart und so rechtzeitig
- im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht - von Schnee beräumt oder
bei Winterglätte bestreut, wie es die Witterung und allgemeine Gefahrenlage
für den Pflichtigen zumutbar erscheinen lässt,
(14) § 3 Abs. 5 Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht
absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet,
(15) § 4 Abs. 2 während der Ruhezeiten untersagte Tätigkeiten
ausübt oder untersagte Veranstaltungen durchführt,
(16) § 4 Abs. 4 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen
nicht verhindert, dass jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch
unterbleibt,
(17) § 4 Abs. 5 Werkssirenen und andere akustische Signalgeräte,
außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen oder für den Probebetrieb,
gebraucht,
(18) § 5 Abs. 1 Haustiere und andere Tiere so hält, dass die
Allgemeinheit gefährdet wird,
(19) § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht verhütet, dass Tiere auf Straßen
oder in Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen oder Personen anspringen oder
anfallen,
(20) § 5 Abs. 2 Satz 2 Hunde auf der Straße nicht an der Leine
führt,
(21) § 5 Abs. 2 Satz 3 in größeren Menschenansammlungen
Hunde an der Leine so führt, dass sie mehr als 1,00 Meter vom Führer
entfernt sind,
(22) § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht verhütet, dass Tiere Straßen
oder Anlagen verunreinigen,
(23) § 5 Abs. 3 Satz 2 bei Verunreinigungen die Verpflichtung zur
Säuberung nicht erfüllt,
(24) § 5 Abs. 4 Hunde nicht von Kinderspielplätzen fernhält,
(25) § 6 Abs. 1 Oster-, Lager- oder andere offene Feuer ähnlicher
Größe anlegt oder flämmt,
(26) § 6 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Feuer nicht ständig überwacht,
(27) § 6 Abs. 2 Satz 2 die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht ablöscht,
(28) § 7 Abs. 1 Eisflächen betritt,
(29) § 7 Abs. 2 Eisflächen mit Fahrzeugen befährt, Löcher
in das Eis schlägt oder bohrt oder Eis entnimmt,
(30) § 8 Abs. 1 sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten
Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht anbringt, nicht
unterhält oder nicht erneuert,
(31) § 8 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet
oder die Hausnummer so am Gebäude oder Grundstück anbringt,
dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück
zugeordnet ist, nicht jederzeit sicht- und lesbar ist,
(32) § 8 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben
der neuen Hausnummer anbringt,
(33) § 8 Abs. 4 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern
nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen Privatweg
von der Straße aus zu erreichen ist, oder als Vorderlieger das Anbringen
des Hinweisschildes nicht duldet.
2.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000
Euro geahndet werden.
§
11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1.
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung
im Amtsblatt des Landkreis Ohrekreis in Kraft.
2.
Sie wird in den Schaukästen der Mitgliedsgemeinden öffentlich
bekannt gemacht.
3.
Sie tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Irxleben, 2004
Nipko
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
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