Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

Auf der Grundlage der §§ 75 bis 85 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl LSA S.318) schließen die nachstehend genannten Gemeinden folgende öffentlich- rechtliche Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (Gemeinschaftsvereinbarung).


§ 1 Name, Sitz

(1) Die Gemeinden Ackendorf, Bebertal, Bornstedt, Eichenbarleben, Groß Santersleben, Hermsdorf, Hohenwarsleben, Irxleben, Niederndodeleben, Nordgermersleben, Ochtmersleben, Rottmersleben, Schackensleben und Wellen, im folgenden Mitgliedsgemeinden genannt, bilden eine Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen

HOHE BÖRDE.

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet ein gemeinsames Verwaltungsamt. Der Sitz ist in der Mitgliedsgemeinde Irxleben. Dort sind alle Organisationseinheiten (zur Zeit Stabsstelle, Haupt- und Ordnungsamt, Kämmerei, Bauamt) ansässig.

(4) In der Mitgliedsgemeinde Nordgermersleben wird im Bornstedter Weg 7 dauerhaft eine Verwaltungsaußenstelle eingerichtet. Das Aufgabenspektrum dieser Verwaltungsaußenstelle ist dem als Anlage 3 beigefügten Organigramm zu entnehmen. Es ist im Rhythmus von 2 Jahren zu prüfen, ob das anfängliche Aufgabenspektrum weiterhin in vollem Umfang beibehalten werden muss.

§ 2 Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt nach § 77 Abs. 1 GO LSA alle Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, sofern diese der Verwaltungs- gemeinschaft nicht nach Absatz 2 zur Erfüllung übertragen wurden.

Die Verwaltungsgemeinschaft unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Die in der Anlage 1 zu dieser Gemeinschaftsvereinbarung aufgeführten Mitgliedsgemeinden übertragen der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde nach § 77 Abs. 2 GO LSA die ebenfalls in der Anlage 1 aufgeführten Aufgaben aus ihrem eigenen Wirkungskreis zur Erfüllung.

Werden Aufgaben nur durch einzelne Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung übertragen, so haben diese die mit der Übertragung entstehenden Kosten zu erstatten.

(3) Jede Mitgliedsgemeinde kann gem. § 77 Abs. 2 GO LSA eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich verändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und die Gründe des Gemeinwohls der Rückübertragung nicht entgegenstehen.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft erfüllt entsprechend § 77 Abs. 6 GO LSA die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Sie erfüllt auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von Gemeinden gebunden ist, sofern die Verwaltungsgemeinschaft diese Einwohnergröße aufweist.

(5) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt entsprechend § 77 Abs. 7 GO LSA die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im eigenen Namen wahr. In den übrigen Fällen handelt sie im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Gemeindeorgane gebunden. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt nicht die Repräsentation der Mitgliedsgemeinden.

§ 3 Bildung des Gemeinschaftsausschusses

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet nach § 78 Abs. 1 GO LSA einen Gemeinschaftsausschuss, der aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und je einem weiteren Mitglied besteht, welches vom Gemeinderat aus seiner Mitte entsandt wird. Ab 2.000 Einwohnern einer Mitgliedsgemeinde wird ein weiteres Mitglied des Gemeinderates entsandt, ab 4.000 Einwohnern ein weiteres Mitglied. Dementsprechend ergibt sich zur Zeit die nachstehende Mitgliederzahl mit dem Bürgermeister in den einzelnen Gemeinden unter Berücksichtigung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 149 GO LSA (Stand: 31.12.2002):

- Gemeinde Ackendorf mit 444 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Bebertal mit 1.684 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Bornstedt mit 457 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Eichenbarleben mit 1.246 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Groß Santersleben mit 1.104 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Hermsdorf mit 1.662 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Hohenwarsleben mit 1.468 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Irxleben mit 2.529 Einwohner 3 Mitglieder
- Gemeinde Niederndodeleben mit 4.206 Einwohner 4 Mitglieder
- Gemeinde Nordgermersleben mit 978 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Ochtmersleben mit 590 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Rottmersleben mit 775 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Schackensleben mit 759 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Wellen mit 1.330 Einwohner 2 Mitglieder

Entsprechend § 149 GO LSA ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.

(2) Für die weiteren Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte für den Verhinderungsfall jeweils einen Vertreter.

(3) Die weiteren Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses und deren Stellvertreter sind in ihrer Gesamtheit auf der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zu bestimmen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Gemeinschaftsausschusses aus einem Gemeinderat aus, ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.

(5) Für die Mitgliedschaft im Gemeinschaftsausschuss gelten die Regelungen des § 78 Abs. 2 GO LSA.

(6) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinschaftsausschusses stehen die Rechte nach § 33 GO LSA zu. Näheres regelt die Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde.

(7) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist verpflichtet, jedem Mitglied des Gemeinschaftsausschusses auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(8) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist entsprechend § 78 Abs. 1 GO LSA mit beratender Stimme Mitglied des Gemeinschaftsausschusses.

§ 4 Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses

(1) Der Gemeinschaftsausschuss entscheidet nach § 79 Abs. 1 und 4 GO LSA in Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit nicht im Einzelfall der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zuständig ist. Der Gemeinschaftsausschuss beschließt insbesondere über:

1. die Hauptsatzung

2. die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft

3. die von den Mitgliedsgemeinden zu zahlende Umlage

4. die Bestellung des Stellvertreters des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes

5. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der übrigen Bediensteten im Einvernehmen mit dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes; der Gemeinschaftsausschuss kann diese Befugnis für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes übertragen

6. die Einrichtung von Verwaltungsaußenstellen

(2) Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses sind öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinden dürfen als Zuhörer auch dann teilnehmen, wenn die Öffentlichkeit nach § 50 Abs. 2 GO LSA ausgeschlossen wurde, sofern sie nicht einem Hinderungsgrund oder im Einzelfall einem Mitwirkungsverbot unterliegen. Die Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates nach § 31 Abs. 4 und 5 GO LSA gelten entsprechend, die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Gemeinschaftsausschuss.

(3) Der Gemeinschaftsausschuss ist nach § 79 Abs. 3 GO LSA Dienstvorgesetzter des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes und höherer Dienstvorgesetzter sowie oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(4) Der Gemeinschaftsausschuss wählt entsprechend § 79 Abs. 4 GO LSA den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(5) Der Gemeinschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses

(1) Der Gemeinschaftsausschuss wählt unter Leitung des ältesten Anwesenden und dazu bereiten Mitglieds für die Dauer der Wahlperiode nach § 37 Abs. 1 GO LSA der Gemeinderäte aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter (§ 78 Abs. 3 GO LSA). Die Wahlen erfolgen in der ersten Sitzung des Gemeinschaftsausschusses nach einer Kommunalwahl in jeweils getrennten Wahlgängen nach den Vorschriften des § 54 Abs. 3 GO LSA.

(2) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat.


(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter führen die Geschäfte bis zur Neuwahl auf der ersten Sitzung des Gemeinschaftsausschusses nach einer Kommunalwahl fort.

(4) Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl für die Dauer der restlichen Wahlperiode.

(5) Dem Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses obliegt gemäß § 80 Abs. 1 GO LSA die Geschäftsführung des Ausschusses. Er hat insbesondere für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen zu sorgen.

(6) Der Vorsitzende beteiligt gemäß § 80 Abs. 2 GO LSA den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes an der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinschaftsausschusses.

§ 7 Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes

(1) Bis zur Neuwahl wird der bisherige Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde gemäß § 58 Abs. 1 a GO LSA Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Die bisherige Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Nördliche Börde wird gemäß § 58 Abs. 1 a GO LSA stellvertretende Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(2) Die Amtszeit des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes beträgt sechs Jahre. Die Regelungen des § 58 Abs. 1 a und des § 60 Abs. 1 Satz 4 GO LSA gelten entsprechend. Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Wahl hat frühestens sechs und spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl und die Ausschreibung der Stelle haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.

Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes muss die Befähigung zum gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Die Befähigung muss bereits bei der Zulassung zur Wahl vorliegen. Für leitende Verwaltungsbeamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften bereits in einem vergleichbaren kommunalen Amt befinden, gelten die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GO LSA als erfüllt.

Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes führt nach § 81 Abs. 3 GO LSA die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Gemeinschaftsvereinbarung oder Beschluss des Gemeinschaftsausschusses zugewiesen sind. Er leitet das gemeinsame Verwaltungsamt; ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(3) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist gesetzlicher Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 77 Abs. 2 GO LSA, die von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden, erledigt der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist nach § 81 Abs. 5 GO LSA Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(5) Dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Gemeinderäten und Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden zu. Er kann Beschlüssen des Gemeinderates sowie Maßnahmen des Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Gemeinde bei erneuter Verhandlung bei dem Beschluss oder der Maßnahme und ist nach Ansicht des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes auch dieses gesetzeswidrig, so kann er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse des Gemeinderates gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat.

(6) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist nach § 81 Abs. 7 GO LSA verpflichtet, den Gemeinderat über die Ausführung der Beschlüsse dieser Mitgliedsgemeinde zu unterrichten.

(7) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist gemäß § 78 Abs. 1 GO LSA Mitglied mit beratender Stimme im Gemeinschaftsausschuss. Er und sein ständiger Vertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses verpflichtet. Er hat auf Verlangen des Gemeinschaftsausschusses Auskunft über alle Angelegenheiten des gemeinsamen Verwaltungsamtes, mit Ausnahme der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach Bundes- oder Landesrecht, zu geben.

(8) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes kann weitere Bedienstete des Amtes zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses und der Ausschüsse heranziehen.

§ 8 Kostenerstattung, Umlage

(1) Soweit ihre Einnahmen nicht ausreichen, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden auf der Grundlage des
§ 83 Abs. 1 GO LSA eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden bemessen, es sei denn, dass Besonderheiten vorliegen, die dazu führen, dass das Verhältnis der Einwohnerzahl ungeeignet ist. Der Gemeinschaftsausschuss kann dann durch einstimmigen Beschluss eine andere Regelung treffen.

Die Kostenerstattung für Aufgaben die der Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung übertragen worden sind, erfolgt nicht durch die allgemeine Umlage, sondern anhand der tatsächlich angefallenen Kosten ohne gesonderte Berechnung der Verwaltungspersonalkosten.

(2) Der Umlagebeschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

(4) Die Zahlung der Umlage hat monatlich, jeweils zum 20. zu erfolgen. Soweit der Umlagesatz für das laufende Haushaltsjahr noch nicht festgesetzt ist, ist an den genannten Terminen ein Abschlag in Vorjahreshöhe zu zahlen. Der Ausgleich erfolgt am nächsten Zahlungstermin nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung.

§ 9 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaften und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden

(1) Die Mitgliedsgemeinden können nach § 84 Abs. 1 GO LSA die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung über die Auflösung bedarf der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Im Falle einer Auflösung oder des Ausscheidens von Mitgliedsgemeinden regeln die Beteiligten nach § 84 Abs. 4 GO LSA die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Kommt eine Vereinbarung im Falle einer Auflösung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. Bei einer Auflösung oder dem Ausscheiden kann sie in diesen Fällen die erforderlichen Bestimmungen treffen.

(3) Das von der Gemeinde Irxleben zur Verfügung gestellte Verwaltungsgebäude nebst Grundstück in Irxleben gehört nicht zum Vermögen der Verwaltungsgemeinschaft. Bei Ausscheiden einer Gemeinde aus der Verwaltungsgemeinschaft bestehen für die ausscheidende Gemeinde keine vermögensrechtlichen Ansprüche in Bezug auf das Verwaltungsgebäude. Das Inventar wird einvernehmlich von den Mitgliedsgemeinden aufgeteilt.

(4) Das Verwaltungsgebäude in der Gemeinde Nordgermersleben nebst Grundstück, welches den Gemeinden Ackendorf, Bebertal, Bornstedt, Nordgermersleben, Rottmersleben und Schackensleben gehört, wird als Verwaltungsaußenstelle zur Verfügung gestellt und gehört nicht zum Vermögen der Verwaltungsgemeinschaft.

§ 10 Personalübergang

(1) Die Beamten der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften Hohe Börde und Nördliche Börde treten mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung in den Dienst der neugebildeten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde über.

(2) Die Übernahme der Angestellten und Arbeiter der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften Hohe Börde und Nördliche Börde durch die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde richtet sich nach § 73 a GO LSA i.V.m. §§ 128, 129 BRRG. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Arbeitsplatzes haben sie nicht.

§ 11 Übergangsregelungen

(1) Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses übernimmt der bisherige Gemeinschaftsausschussvorsitzender der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Nördliche Börde diese Funktion. Die Funktion des Stellvertreters nimmt der 1. stellvertretende Vorsitzende des Gemeinschaftsausschusses der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde wahr.

(2) Bis zum 31.12.2004 gelten die Haushaltssatzungen 2004 der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften Hohe Börde und Nördliche Börde weiter.

(3) Bis zum Erlass neuer Rechtsvorschriften gelten die nachfolgenden Rechtsvorschriften der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde:

- Hauptsatzung vom 25.06.2003
- Verwaltungskostensatzung vom 16.12.2003
- Geschäftsordnung des Gemeinschaftsausschusses vom 21.05.2001

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde stellt sicher, dass Trauungen neben dem Sitz des Standesamtes in Irxleben auch im Trauzimmer auf der Veltheimsburg (Gemeinde Bebertal) stattfinden.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hat der Gemeinschaftsausschuss ein neues Wappen zu beschließen, das die regionalen Gesichtspunkte der beiden aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften berücksichtigt. Bis dahin führt die Verwaltungsgemeinschaft das Wappen der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde.

(6) Bisher nach § 6 dieser Vereinbarung ernannte Personen führen ihre Ehrenbezeichnung weiter, auch wenn sie bereits durch einen der Gemeinschaftsausschüsse der beiden aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften ernannt worden sind.

§ 12 Beitritt zur Verwaltungsgemeinschaft

(1) Mit Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden können weitere Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde beitreten.

(2) Diese dürfen nicht Mitglied einer anderen Verwaltungsgemeinschaft sein.

§ 13 Rechtsnachfolge

(1) Die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung die Rechtsnachfolge für die aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften Hohe Börde und Nördliche Börde an. Sie tritt insbesondere in die Zweckverbände, Verbände und Vereinigungen, denen die aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften angehörten, sowie in die von Ihnen abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Verbindlichkeiten. Soweit die aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften besessen haben, gehen auch diese auf die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde über.

(2) Die Mitgliedschaften der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften in Zweckverbänden und Vereinigungen etc. ergeben sich aus der Anlage 2 dieser Vereinbarung.

(3) Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften geht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in das Eigentum der neugebildeten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde über.

§ 14 Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung

Die Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung bedarf der Zustimmung der Gemeinderäte aller Mitgliedsgemeinden und der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 15 Geltung der Gemeindeordnung

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung ergänzend anzuwenden.

§ 16 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die Gemeinschaftsvereinbarung ist mit der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes als obere Kommunalaufsichtsbehörde im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises Ohrekreis zu veröffentlichen.

(2) Sie tritt am 01.08.2004 in Kraft.

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