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Vereinbarung
über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft
Auf
der Grundlage der §§ 75 bis 85 der Gemeindeordnung für
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften
und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom
13. November 2003 (GVBl LSA S.318) schließen die nachstehend genannten
Gemeinden folgende öffentlich- rechtliche Vereinbarung zur Bildung
einer Verwaltungsgemeinschaft (Gemeinschaftsvereinbarung).
§ 1 Name, Sitz
(1)
Die Gemeinden Ackendorf, Bebertal, Bornstedt, Eichenbarleben, Groß
Santersleben, Hermsdorf, Hohenwarsleben, Irxleben, Niederndodeleben, Nordgermersleben,
Ochtmersleben, Rottmersleben, Schackensleben und Wellen, im folgenden
Mitgliedsgemeinden genannt, bilden eine Verwaltungsgemeinschaft.
(2)
Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen
HOHE
BÖRDE.
(3)
Die Verwaltungsgemeinschaft bildet ein gemeinsames Verwaltungsamt. Der
Sitz ist in der Mitgliedsgemeinde Irxleben. Dort sind alle Organisationseinheiten
(zur Zeit Stabsstelle, Haupt- und Ordnungsamt, Kämmerei, Bauamt)
ansässig.
(4)
In der Mitgliedsgemeinde Nordgermersleben wird im Bornstedter Weg 7 dauerhaft
eine Verwaltungsaußenstelle eingerichtet. Das Aufgabenspektrum dieser
Verwaltungsaußenstelle ist dem als Anlage 3 beigefügten Organigramm
zu entnehmen. Es ist im Rhythmus von 2 Jahren zu prüfen, ob das anfängliche
Aufgabenspektrum weiterhin in vollem Umfang beibehalten werden muss.
§
2 Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft
(1)
Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt nach § 77 Abs. 1 GO LSA alle
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, sofern diese
der Verwaltungs- gemeinschaft nicht nach Absatz 2 zur Erfüllung übertragen
wurden.
Die
Verwaltungsgemeinschaft unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten
von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der
fachlichen Beratung durch die Verwaltungsgemeinschaft.
(2)
Die in der Anlage 1 zu dieser Gemeinschaftsvereinbarung aufgeführten
Mitgliedsgemeinden übertragen der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde
nach § 77 Abs. 2 GO LSA die ebenfalls in der Anlage 1 aufgeführten
Aufgaben aus ihrem eigenen Wirkungskreis zur Erfüllung.
Werden
Aufgaben nur durch einzelne Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung übertragen,
so haben diese die mit der Übertragung entstehenden Kosten zu erstatten.
(3)
Jede Mitgliedsgemeinde kann gem. § 77 Abs. 2 GO LSA eine Rückübertragung
verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde
lagen, so wesentlich verändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten
an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und die Gründe
des Gemeinwohls der Rückübertragung nicht entgegenstehen.
(4)
Die Verwaltungsgemeinschaft erfüllt entsprechend § 77 Abs. 6
GO LSA die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden,
soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Sie erfüllt
auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren
Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von Gemeinden
gebunden ist, sofern die Verwaltungsgemeinschaft diese Einwohnergröße
aufweist.
(5)
Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt entsprechend § 77 Abs. 7 GO LSA
die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die ihr zur Erfüllung
übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im eigenen Namen
wahr. In den übrigen Fällen handelt sie im Namen und im Auftrag
der Mitgliedsgemeinden; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen
der Gemeindeorgane gebunden. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt nicht
die Repräsentation der Mitgliedsgemeinden.
§
3 Bildung des Gemeinschaftsausschusses
(1)
Die Verwaltungsgemeinschaft bildet nach § 78 Abs. 1 GO LSA einen
Gemeinschaftsausschuss, der aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden
und je einem weiteren Mitglied besteht, welches vom Gemeinderat aus seiner
Mitte entsandt wird. Ab 2.000 Einwohnern einer Mitgliedsgemeinde wird
ein weiteres Mitglied des Gemeinderates entsandt, ab 4.000 Einwohnern
ein weiteres Mitglied. Dementsprechend ergibt sich zur Zeit die nachstehende
Mitgliederzahl mit dem Bürgermeister in den einzelnen Gemeinden unter
Berücksichtigung der maßgebenden Einwohnerzahl nach §
149 GO LSA (Stand: 31.12.2002):
-
Gemeinde Ackendorf mit 444 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Bebertal mit 1.684 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Bornstedt mit 457 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Eichenbarleben mit 1.246 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Groß Santersleben mit 1.104 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Hermsdorf mit 1.662 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Hohenwarsleben mit 1.468 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Irxleben mit 2.529 Einwohner 3 Mitglieder
- Gemeinde Niederndodeleben mit 4.206 Einwohner 4 Mitglieder
- Gemeinde Nordgermersleben mit 978 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Ochtmersleben mit 590 Einwohner 2 Mitglieder
- Gemeinde Rottmersleben mit 775 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Schackensleben mit 759 Einwohnern 2 Mitglieder
- Gemeinde Wellen mit 1.330 Einwohner 2 Mitglieder
Entsprechend
§ 149 GO LSA ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt
für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.
(2)
Für die weiteren Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses bestimmt
der Gemeinderat aus seiner Mitte für den Verhinderungsfall jeweils
einen Vertreter.
(3)
Die weiteren Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses und deren Stellvertreter
sind in ihrer Gesamtheit auf der konstituierenden Sitzung des neu gewählten
Gemeinderates zu bestimmen.
(4)
Scheidet ein Mitglied des Gemeinschaftsausschusses aus einem Gemeinderat
aus, ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.
(5)
Für die Mitgliedschaft im Gemeinschaftsausschuss gelten die Regelungen
des § 78 Abs. 2 GO LSA.
(6)
Den stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinschaftsausschusses stehen
die Rechte nach § 33 GO LSA zu. Näheres regelt die Hauptsatzung
der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde.
(7)
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist verpflichtet, jedem Mitglied
des Gemeinschaftsausschusses auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(8)
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist entsprechend § 78
Abs. 1 GO LSA mit beratender Stimme Mitglied des Gemeinschaftsausschusses.
§
4 Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses
(1)
Der Gemeinschaftsausschuss entscheidet nach § 79 Abs. 1 und 4 GO
LSA in Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit nicht im Einzelfall
der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zuständig ist. Der Gemeinschaftsausschuss
beschließt insbesondere über:
1.
die Hauptsatzung
2. die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft
3.
die von den Mitgliedsgemeinden zu zahlende Umlage
4.
die Bestellung des Stellvertreters des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes
5.
die Ernennung, Einstellung und Entlassung der übrigen Bediensteten
im Einvernehmen mit dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes; der Gemeinschaftsausschuss
kann diese Befugnis für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes übertragen
6.
die Einrichtung von Verwaltungsaußenstellen
(2)
Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses sind öffentlich. Die Mitglieder
des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinden dürfen als Zuhörer
auch dann teilnehmen, wenn die Öffentlichkeit nach § 50 Abs.
2 GO LSA ausgeschlossen wurde, sofern sie nicht einem Hinderungsgrund
oder im Einzelfall einem Mitwirkungsverbot unterliegen. Die Pflichten
der Mitglieder des Gemeinderates nach § 31 Abs. 4 und 5 GO LSA gelten
entsprechend, die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Gemeinschaftsausschuss.
(3)
Der Gemeinschaftsausschuss ist nach § 79 Abs. 3 GO LSA Dienstvorgesetzter
des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes und höherer Dienstvorgesetzter
sowie oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
(4)
Der Gemeinschaftsausschuss wählt entsprechend § 79 Abs. 4 GO
LSA den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
(5)
Der Gemeinschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§
5 Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses
(1)
Der Gemeinschaftsausschuss wählt unter Leitung des ältesten
Anwesenden und dazu bereiten Mitglieds für die Dauer der Wahlperiode
nach § 37 Abs. 1 GO LSA der Gemeinderäte aus den Vertretern
der Mitgliedsgemeinden den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter (§
78 Abs. 3 GO LSA). Die Wahlen erfolgen in der ersten Sitzung des Gemeinschaftsausschusses
nach einer Kommunalwahl in jeweils getrennten Wahlgängen nach den
Vorschriften des § 54 Abs. 3 GO LSA.
(2)
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat.
(3)
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter führen die Geschäfte
bis zur Neuwahl auf der ersten Sitzung des Gemeinschaftsausschusses nach
einer Kommunalwahl fort.
(4)
Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt
aus, erfolgt eine Nachwahl für die Dauer der restlichen Wahlperiode.
(5)
Dem Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses obliegt gemäß
§ 80 Abs. 1 GO LSA die Geschäftsführung des Ausschusses.
Er hat insbesondere für die ordnungsgemäße Vorbereitung,
Einberufung und Durchführung der Sitzungen zu sorgen.
(6)
Der Vorsitzende beteiligt gemäß § 80 Abs. 2 GO LSA den
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes an der Vorbereitung der Beschlüsse
des Gemeinschaftsausschusses.
§
7 Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
(1)
Bis zur Neuwahl wird der bisherige Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde gemäß
§ 58 Abs. 1 a GO LSA Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Die
bisherige Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes der aufgelösten
Verwaltungsgemeinschaft Nördliche Börde wird gemäß
§ 58 Abs. 1 a GO LSA stellvertretende Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
(2)
Die Amtszeit des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes beträgt
sechs Jahre. Die Regelungen des § 58 Abs. 1 a und des § 60 Abs.
1 Satz 4 GO LSA gelten entsprechend. Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Wahl hat frühestens
sechs und spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl und die Ausschreibung der
Stelle haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.
Der
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes muss die Befähigung zum gehobenen
oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Die Befähigung
muss bereits bei der Zulassung zur Wahl vorliegen. Für leitende Verwaltungsbeamte,
die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Fortentwicklung
der Verwaltungsgemeinschaften bereits in einem vergleichbaren kommunalen
Amt befinden, gelten die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 Satz 1
GO LSA als erfüllt.
Der
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes führt nach § 81 Abs.
3 GO LSA die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in
den Angelegenheiten, die ihm durch Gemeinschaftsvereinbarung oder Beschluss
des Gemeinschaftsausschusses zugewiesen sind. Er leitet das gemeinsame
Verwaltungsamt; ist für die sachgemäße Erledigung der
Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich
und regelt die innere Organisation des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
(3)
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist gesetzlicher Vertreter
der Verwaltungsgemeinschaft. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
nach § 77 Abs. 2 GO LSA, die von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen
werden, erledigt der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes in eigener
Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist nach § 81 Abs. 5
GO LSA Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bediensteten des gemeinsamen
Verwaltungsamtes.
(5)
Dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes stehen keine Weisungsbefugnisse
gegenüber den Gemeinderäten und Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden
zu. Er kann Beschlüssen des Gemeinderates sowie Maßnahmen des
Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde widersprechen, wenn er der
Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Der Widerspruch muss binnen
zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende
Wirkung. Verbleibt die Gemeinde bei erneuter Verhandlung bei dem Beschluss
oder der Maßnahme und ist nach Ansicht des Leiters des gemeinsamen
Verwaltungsamtes auch dieses gesetzeswidrig, so kann er erneut widersprechen
und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde
einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse
des Gemeinderates gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe,
dass der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat.
(6)
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist nach § 81 Abs. 7
GO LSA verpflichtet, den Gemeinderat über die Ausführung der
Beschlüsse dieser Mitgliedsgemeinde zu unterrichten.
(7)
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist gemäß §
78 Abs. 1 GO LSA Mitglied mit beratender Stimme im Gemeinschaftsausschuss.
Er und sein ständiger Vertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen
des Gemeinschaftsausschusses verpflichtet. Er hat auf Verlangen des Gemeinschaftsausschusses
Auskunft über alle Angelegenheiten des gemeinsamen Verwaltungsamtes,
mit Ausnahme der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach Bundes-
oder Landesrecht, zu geben.
(8)
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes kann weitere Bedienstete des
Amtes zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses und
der Ausschüsse heranziehen.
§
8 Kostenerstattung, Umlage
(1)
Soweit ihre Einnahmen nicht ausreichen, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft
zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden auf der Grundlage
des
§ 83 Abs. 1 GO LSA eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis
der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden bemessen, es sei denn, dass
Besonderheiten vorliegen, die dazu führen, dass das Verhältnis
der Einwohnerzahl ungeeignet ist. Der Gemeinschaftsausschuss kann dann
durch einstimmigen Beschluss eine andere Regelung treffen.
Die
Kostenerstattung für Aufgaben die der Verwaltungsgemeinschaft zur
Erfüllung übertragen worden sind, erfolgt nicht durch die allgemeine
Umlage, sondern anhand der tatsächlich angefallenen Kosten ohne gesonderte
Berechnung der Verwaltungspersonalkosten.
(2)
Der Umlagebeschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3)
Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.
(4)
Die Zahlung der Umlage hat monatlich, jeweils zum 20. zu erfolgen. Soweit
der Umlagesatz für das laufende Haushaltsjahr noch nicht festgesetzt
ist, ist an den genannten Terminen ein Abschlag in Vorjahreshöhe
zu zahlen. Der Ausgleich erfolgt am nächsten Zahlungstermin nach
Inkrafttreten der Haushaltssatzung.
§
9 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaften und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden
(1)
Die Mitgliedsgemeinden können nach § 84 Abs. 1 GO LSA die Auflösung
der Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung über die
Auflösung bedarf der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde.
(2)
Im Falle einer Auflösung oder des Ausscheidens von Mitgliedsgemeinden
regeln die Beteiligten nach § 84 Abs. 4 GO LSA die Auseinandersetzung
durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
bedarf. Kommt eine Vereinbarung im Falle einer Auflösung oder einer
Kündigung aus wichtigem Grund nicht zustande oder wird sie nicht
genehmigt, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen
Bestimmungen. Bei einer Auflösung oder dem Ausscheiden kann sie in
diesen Fällen die erforderlichen Bestimmungen treffen.
(3)
Das von der Gemeinde Irxleben zur Verfügung gestellte Verwaltungsgebäude
nebst Grundstück in Irxleben gehört nicht zum Vermögen
der Verwaltungsgemeinschaft. Bei Ausscheiden einer Gemeinde aus der Verwaltungsgemeinschaft
bestehen für die ausscheidende Gemeinde keine vermögensrechtlichen
Ansprüche in Bezug auf das Verwaltungsgebäude. Das Inventar
wird einvernehmlich von den Mitgliedsgemeinden aufgeteilt.
(4)
Das Verwaltungsgebäude in der Gemeinde Nordgermersleben nebst Grundstück,
welches den Gemeinden Ackendorf, Bebertal, Bornstedt, Nordgermersleben,
Rottmersleben und Schackensleben gehört, wird als Verwaltungsaußenstelle
zur Verfügung gestellt und gehört nicht zum Vermögen der
Verwaltungsgemeinschaft.
§
10 Personalübergang
(1)
Die Beamten der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften Hohe Börde
und Nördliche Börde treten mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung
in den Dienst der neugebildeten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde
über.
(2)
Die Übernahme der Angestellten und Arbeiter der aufgelösten
Verwaltungsgemeinschaften Hohe Börde und Nördliche Börde
durch die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde richtet
sich nach § 73 a GO LSA i.V.m. §§ 128, 129 BRRG. Die Beschäftigten
sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Funktion oder eines
bestimmten Arbeitsplatzes haben sie nicht.
§
11 Übergangsregelungen
(1)
Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses übernimmt
der bisherige Gemeinschaftsausschussvorsitzender der aufgelösten
Verwaltungsgemeinschaft Nördliche Börde diese Funktion. Die
Funktion des Stellvertreters nimmt der 1. stellvertretende Vorsitzende
des Gemeinschaftsausschusses der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft
Hohe Börde wahr.
(2)
Bis zum 31.12.2004 gelten die Haushaltssatzungen 2004 der aufgelösten
Verwaltungsgemeinschaften Hohe Börde und Nördliche Börde
weiter.
(3)
Bis zum Erlass neuer Rechtsvorschriften gelten die nachfolgenden Rechtsvorschriften
der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde:
-
Hauptsatzung vom 25.06.2003
- Verwaltungskostensatzung vom 16.12.2003
- Geschäftsordnung des Gemeinschaftsausschusses vom 21.05.2001
(4)
Die Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde stellt sicher, dass Trauungen
neben dem Sitz des Standesamtes in Irxleben auch im Trauzimmer auf der
Veltheimsburg (Gemeinde Bebertal) stattfinden.
(5)
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hat der
Gemeinschaftsausschuss ein neues Wappen zu beschließen, das die
regionalen Gesichtspunkte der beiden aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften
berücksichtigt. Bis dahin führt die Verwaltungsgemeinschaft
das Wappen der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde.
(6)
Bisher nach § 6 dieser Vereinbarung ernannte Personen führen
ihre Ehrenbezeichnung weiter, auch wenn sie bereits durch einen der Gemeinschaftsausschüsse
der beiden aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften ernannt worden sind.
§
12 Beitritt zur Verwaltungsgemeinschaft
(1)
Mit Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden können weitere Gemeinden
der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde beitreten.
(2)
Diese dürfen nicht Mitglied einer anderen Verwaltungsgemeinschaft
sein.
§
13 Rechtsnachfolge
(1)
Die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde tritt im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Vereinbarung die Rechtsnachfolge für die
aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften Hohe Börde und Nördliche
Börde an. Sie tritt insbesondere in die Zweckverbände, Verbände
und Vereinigungen, denen die aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften
angehörten, sowie in die von Ihnen abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt
deren Verbindlichkeiten. Soweit die aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften
Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften besessen haben, gehen auch
diese auf die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde über.
(2)
Die Mitgliedschaften der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften in
Zweckverbänden und Vereinigungen etc. ergeben sich aus der Anlage
2 dieser Vereinbarung.
(3)
Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften
geht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in das Eigentum
der neugebildeten Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde über.
§
14 Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung
Die
Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung bedarf der Zustimmung der
Gemeinderäte aller Mitgliedsgemeinden und der Genehmigung der oberen
Kommunalaufsichtsbehörde.
§
15 Geltung der Gemeindeordnung
Soweit
in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind
die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung ergänzend
anzuwenden.
§
16 Sprachliche Gleichstellung
Personen-
und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher
Form.
§
17 Inkrafttreten
(1)
Die Gemeinschaftsvereinbarung ist mit der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes
als obere Kommunalaufsichtsbehörde im amtlichen Verkündungsblatt
des Landkreises Ohrekreis zu veröffentlichen.
(2)
Sie tritt am 01.08.2004 in Kraft.
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