Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde
- Verwaltungskostensatzung -

Aufgrund der §§ 4, 6, 44 Abs. 3 Ziffer 1, 85, und 91 Abs. 1und 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Dritte Vorschaltgesetz zur Kommunalreform vom 26.10.2001 (GVBI. LSA S. 439) und der §§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes für das Land Sachsen- Anhalt vom 15.08.2000 (GVBl. LSA S. 526), hat der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde auf seiner Sitzung am 03.12.2001 die folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im nachfolgenden: Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der Verwaltungsgemeinschaft werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen - im nachfolgenden: Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Höhe der Kosten - Kostentarif

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Auslagen nach § 6 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind; in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 ist die Höhe der Auslagen an Hand des Kostentarifs in EURO zu ermitteln.

§ 3 Bemessungsgrundsätze

(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(2) Die einzelne Gebühr ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
(3) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(4) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a) ganz oder teilweise abgelehnt oder
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(5) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(6) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

§4 Rechtsbehelfsgebühren

(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbflache der Gebühr, die für die angefochtene Verwaltungstätigkeit anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 EURO. Für die Zurückweisung eines Widerspruches darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gebührenpflichtig war.
(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
(3) Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

§ 5 Gebührenbefreiungen

(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist,
2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,
b) Besuch von Schulen,
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
d) Nachweise der Bedürftigkeit,
3. Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
5. Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
6. Maßnahmen der Amtshilfe.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann über die in Abs. 1 genannten Fällen hinaus ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

§ 6 Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme von Amtshandlungen oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der Gemeinde zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben. Werden Dritte mit der Zustellung beauftragt, sind die aus dem Vertrag entstehenden Gebühren in Ansatz zu bringen,
2. Telegraphen-, Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,
5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 EURO übersteigen.

§ 7 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
2. wer die Kosten durch eine der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 9 Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung

(1) Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
(3) Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.

§ 10 Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 11 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten sinngemäß, soweit die Regelungen des KAG-LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen.

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 21.10.1993 außer Kraft gesetzt.

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§2) der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde vom 03.12.2001
Gebühren (§3 Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen
(§6 Abs. 2 Nr. 8 Verwaltungskostensatzung)

Lfd.-Nr. Gegenstand  
Gebühr / Pauschbetrag
EURO
A Allgemeine Verwaltungskosten(1)  


1. Abschriften und Ausfertigungen
 
Abschriften und Ausfertigungen, sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden, je angefangene Seite
 
1.1. im Format DIN A5  
2,00 €
1.2. im Format DIN A4  
3,00 €
1.3.
in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften
wie z. B. fremdsprachliche oder wissenschaftliche Texte oder Tabellen pro Seite (je nach Verwaltungsaufwand)
 
3,00 - 33,00 €
2. Fotokopien, Lichtpausen und Drucke
2.1. Fotokopien und Lichtpausen, schwarz-weiss    
2.1.1. bis zum Format DIN A4 je Seite   0,60 €
  ab 10 Seiten je Seite   0,30 €
  ab 50 Seiten je Seite   0,15 €
  ab 100 Seiten je Seite   0,10 €
2.1.2. bis zum Format DIN A3 je Seite   1,50 €
  ab 10 Seiten je Seite   0,80 €
  ab 50 Seiten je Seite   0,40 €
  ab 100 Seiten je Seite   0,15 €
2.3.
Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A4 bei einer Auflage
   
2.3.1. bis zu 10 Stück je Seite   0,20 €
2.3.2. bis zu 50 Stück je Seite   0,10 €
2.3.3. bis zu 100 Stück je Seite   0,10 €
2.3.4. über 100 Stück je Seite   0,10 €
3. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise
3.1. Beglaubigungen    
3.1.1.
Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
   
3.1.1.1. je Seite der Erstausfertigung   3,60 €
3.1.1.2. je Seite der Mehrausfertigung   1,50 €
3.1.2. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen   3,60 - 20,00 €
3.2. Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse    
3.2.2.
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf Antrag (keine PA-Ausweise)
  3,00 - 66,00 €
4. Akteneinsicht / Aktenüberlassung  
4.1.
Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, außerhalb eines anhängigen Verfahrens
   
4.1.1. wenn die Einsicht beaufsichtigt werden muss   6,00 - 69,00 €
4.1.2. in anderen Fällen je Akte oder Unterlage   3,00 €
4.2.
Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und sich nach einer anderen Tarifnummer keine andere Gebühr ergibt je Akte oder Unterlage
  1,50 €
4.3.
Überlassung von Akten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen oder über abgeschlossene Verfahren
  18,00 €
5.

Auskünfte

 
5.1.
mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist
  6,00 - 135,00 €
5.2. schriftliche Auskünfte    
5.2.1.
aus Register und Karteien, soweit die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
  6,00 - 41,00 €
5.2.2.
aus Register und Karteien, soweit die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
  3,00 €
5.2.3.
zum Besoldungs- und Versorgungsrecht, soweit die Auskunft nicht auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs- oder Versorgungsangelegenheit ersucht wird
  10,00 - 135,00 €
5.2.4.
Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen
   
5.2.4.1. Grundgebühr   5,00 €
5.2.4.2. zzgl. je angefangene Seite   1,50 €
5.2.5.
sonstige Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist
  11,00 - 204,00 €
5.2.5.1.
soweit ein Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder Büorocompuntern erforderlich wird zusätzlich je Maschinenstunde
  11,00 - 511,00 €
5.2.6.
Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung, soweit die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger gutgeschrieben bzw. an ihn abgeführt worden ist (2)
  6,00 €
5.2.7.
Feststellungen aus Konten und Akten nach Zeitaufwand je angefangene halbe Arbeitsstunde
  9,00 - 23,00 €
6. Abgabe von Druckstücken und ähnlichen  
6.1.
Ortssatzungen, Tarife, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnisse und dgl. für jede angefangene Seite
  0,20 €
  jedoch mindestens   1,00 €
6.2. Gemeindepläne bis zur Größe    
6.2.1. 1:5.000   10,00 €
6.2.2. 1:10.000   2,50 €
6.2.3. 1:15.000   1,50 €
6.2.4. 1:25.000   1,00 €
7. Aufnahme von Verhandlungen  
 
Schriftliche Aufnahme von Verhandlungen, eines Antrages oder einer Erklärung (Niederschrift), die von Privatpersonen zu deren Nutzen beantragt wird; ausgenommen die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde
  9,00 - 23,00 €
8. Sonstige Verwaltungstätigkeiten,  
 
die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind je angefangene halbe Arbeitsstunde
  9,00 - 23,00 €
B Besondere Verwaltungskosten  


9. Haupt- und Finanzverwaltung    
9.1. Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen    
9.1.1. bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 5.000 €   10,00 €
9.1.2. für jede weiteren angefangenen 5.000 €   5,00 €
9.2.
Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr
  1,00 €
9.3.
Zweitausfertigungen von Steuer- oder sonstigen Quittungen
  1,00 €
9.4.
Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr
  2,50 €
10. Vermögens- und Bauverwaltung  
10.1.
Vorrangeinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen
   
10.1.1.
bis zu 5.000 € des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechtes oder des betroffenen Teilbetrages
  10,00 €
10.1.2.1. für jede weiteren angefangenen 5.000 €   5,00 €
10.2.
Löschungsbewilligungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter
   
10.2.1.
bis zu 5.000 € des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechtes
  10,00 €
10.2.2. für jede weiteren angefangenen 5.000 €   5,00 €
10.3.
Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter Tarifnummer 10.1. und 10.2. fallen
  10,00 - 51,00 €
10.4.
Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes
(Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB)(3)
  25,00 €
10.5.
Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen für Leistungen mit einem Wert von
   
10.5.1. bis 5.000 €   2,50 €
10.5.2. über 5.000 € bis 10.000 €   5,00 €
10.5.3. über 10.000 € bis 25.000 €   8,00 €
10.5.4. über 25.000 € bis 51.000 €   10,00 €
10.5.5. über 51.000 € bis 127.000 €   13,00 €
10.5.6. über 127.000 € bis 255.000 €   15,00 €
10.5.7. über 255.000 € bis 511.000 €   20,00 €
10.5.8. über 511.000 €   31,00 €
10.6. Abgabe von Bauleitplänen bis zur Größe von    
10.6.1. A3   1,50 €
10.6.2. 0,5 qm   Selbstkostenpreis
10.6.3. 1,0 qm   Selbstkostenpreis
10.6.4. über 1,0 qm   Selbstkostenpreis
10.7. Abgabe von Flächennutzungsplänen   Selbstkostenpreis
10.8.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für die Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle (soweit die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zu Grunde zu legen.)
  9,00 - 23,00 €
10.9.
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für Büroarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde
  9,00 - 23,00 €
10.9.1.
Außenarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle (soweit die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zu Grunde zu legen.)
  9,00 - 23,00 €
10.10.
(städtebauliche) Beratung zur Gestaltung von Bauvorhaben nach Zeitaufwand je angefangene halbe Arbeitsstunde
  9,00 - 23,00 €
10.11.
Aufgrabegenehmigungen, die ohne besonderen Verwaltungsaufwand erteilt werden können
  8,00 €
10.11.1.
Ist der Aufwand aufgrund durchzuführender Ermittlungen größer, so ist für jede weitere halbe Stunde folgende Gebühr aufzuschlagen
  10,00 €
11.
Archiv(4)    
11.1.
für familiengeschichtliche Ausfkünfte je angefangene halbe Arbeitsstunde
  9,20 - 23,00 €
11.2.
Schriftliche Auskunft aus Urkunden und alten Akten je Seite
  2,00 €
 
für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird
  0,50 €
  Daneben kann die Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1. erhoben werden.    
11.3. Benutzung des Archivs    
11.3.1. für einen Tag   5,00 €
11.3.2. für eine Woche   15,00 €
11.3.3. für längere Zeit bis zu   50,00 €
Wird für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz) bestimmt (§ 3 Abs. 1 Verwaltungskostensatzung), so ist zur Ermittlung der Personalkosten der nachfolgende Tarif zum Ansatz zu bringen:
Durchschnittsstundensatz für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
 
45,00 €
Durchschnittsstundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
  40,00 €
Durchschnittsstundensatz für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
  35,00 €
sonstige Bedienstete   30,00 €
Irxleben, 21.12.2001
Nipko
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
(1) Die Allgemeinen Verwaltungskosten sind der aktuellen Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt angepasst (vgl. GVBl. LSA 2000 S. 266 ff.)
(2) Der Betrag, der von der Gemeinde für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und wird gesondert als Auslage erhoben.
(3) Die Gebühr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die der Erteilung des Zeugnisses vorgeschaltete Prüfung der Gemeinde, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob sie dieses gegebenenfalls ausüben will, überwiegend der Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung dient. Dieses mit dem Einsatz des Instruments des Vorkaufsrechtes verfolgte Ziel der Sicherung und Durchführung der Planung, der Baulandbeschaffung, der Verhinderung von Bodenpreissteigerungen und Bodenspekulationen sowie der Vermeidung von Enteignungen stellt nämlich nicht die gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Diese ist vielmehr ausschließlich die auf Antrag erfolgte Erteilung des Zeugnisses über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes. Die Erteilung dieses Zeugnisses ist nicht Teil der Prüfung und Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes, auch wenn sich das Ergebnis der Prüfung in dem Zeugnis niederschlägt (vgl. Driehaus; Kommentar zum Kommunalabgabenrecht; Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Loseblattausgabe Stand: März 2000; § 5 RNr).
(4) Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken sowie bei der Durchführung von Arbeiten, die der Berufsbildung dienen, sind lediglich die baren Auslagen zu erstatten.

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