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Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis
der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde
- Verwaltungskostensatzung - Aufgrund der §§ 4, 6, 44 Abs. 3 Ziffer 1, 85, und 91 Abs. 1und 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Dritte Vorschaltgesetz zur Kommunalreform vom 26.10.2001 (GVBI. LSA S. 439) und der §§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes für das Land Sachsen- Anhalt vom 15.08.2000 (GVBl. LSA S. 526), hat der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde auf seiner Sitzung am 03.12.2001 die folgende Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1)
Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten
(im nachfolgenden: Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis
der Verwaltungsgemeinschaft werden nach dieser Satzung Gebühren und
Auslagen - im nachfolgenden: Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu
Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen
über förmliche Rechtsbehelfe.
§ 2 Höhe der Kosten - Kostentarif (1)
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist. §
3 Bemessungsgrundsätze (1)
Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen
(Mindest- und Höchstsatz) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der
Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des
Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder
die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner
zu berücksichtigen. §4
Rechtsbehelfsgebühren (1)
Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr
für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbflache
der Gebühr, die für die angefochtene Verwaltungstätigkeit
anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 EURO. Für die Zurückweisung
eines Widerspruches darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn
der angefochtene Verwaltungsakt gebührenpflichtig war. §
5 Gebührenbefreiungen (1)
Gebühren werden nicht erhoben für §
6 Auslagen (1)
Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme von Amtshandlungen oder
sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits
mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu
erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.
Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei
einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. §
7 Kostenschuldner (1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, §
8 Entstehung der Kostenschuld (1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit
oder mit der Rücknahme des Antrages. §
9 Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung (1)
Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden
mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig,
wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt. §
10 Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. §
11 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten sinngemäß, soweit die Regelungen des KAG-LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen. §
12 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form §
13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 21.10.1993 außer Kraft gesetzt. |
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Kostentarif
zur Verwaltungskostensatzung (§2) der Verwaltungsgemeinschaft Hohe
Börde vom 03.12.2001 |
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| Lfd.-Nr. | Gegenstand |
Gebühr
/ Pauschbetrag
EURO |
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| A | Allgemeine Verwaltungskosten(1) |
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| 1. | Abschriften und Ausfertigungen | |||
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Abschriften
und Ausfertigungen, sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden,
je angefangene Seite
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| 1.1. | im Format DIN A5 |
2,00
€
|
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| 1.2. | im Format DIN A4 |
3,00
€
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| 1.3. |
in
größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften
wie z. B. fremdsprachliche oder wissenschaftliche Texte oder Tabellen pro Seite (je nach Verwaltungsaufwand) |
3,00
- 33,00 €
|
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| 2. | Fotokopien, Lichtpausen und Drucke | |||
| 2.1. | Fotokopien und Lichtpausen, schwarz-weiss | |||
| 2.1.1. | bis zum Format DIN A4 je Seite | 0,60 € | ||
| ab 10 Seiten je Seite | 0,30 € | |||
| ab 50 Seiten je Seite | 0,15 € | |||
| ab 100 Seiten je Seite | 0,10 € | |||
| 2.1.2. | bis zum Format DIN A3 je Seite | 1,50 € | ||
| ab 10 Seiten je Seite | 0,80 € | |||
| ab 50 Seiten je Seite | 0,40 € | |||
| ab 100 Seiten je Seite | 0,15 € | |||
| 2.3. |
Vervielfältigungen
mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A4 bei einer Auflage
|
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| 2.3.1. | bis zu 10 Stück je Seite | 0,20 € | ||
| 2.3.2. | bis zu 50 Stück je Seite | 0,10 € | ||
| 2.3.3. | bis zu 100 Stück je Seite | 0,10 € | ||
| 2.3.4. | über 100 Stück je Seite | 0,10 € | ||
| 3. | Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise | |||
| 3.1. | Beglaubigungen | |||
| 3.1.1. |
Beglaubigung
von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
|
|||
| 3.1.1.1. | je Seite der Erstausfertigung | 3,60 € | ||
| 3.1.1.2. | je Seite der Mehrausfertigung | 1,50 € | ||
| 3.1.2. | Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen | 3,60 - 20,00 € | ||
| 3.2. | Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse | |||
| 3.2.2. |
Ausstellung
von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf Antrag (keine PA-Ausweise)
|
3,00 - 66,00 € | ||
| 4. | Akteneinsicht / Aktenüberlassung | |||
| 4.1. |
Einsichtgewährung
in Akten und amtliche Unterlagen, außerhalb eines anhängigen
Verfahrens
|
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| 4.1.1. | wenn die Einsicht beaufsichtigt werden muss | 6,00 - 69,00 € | ||
| 4.1.2. | in anderen Fällen je Akte oder Unterlage | 3,00 € | ||
| 4.2. |
Einsichtgewährung
in Akten und amtliche Unterlagen, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich
ausgelegt sind und sich nach einer anderen Tarifnummer keine andere Gebühr
ergibt je Akte oder Unterlage
|
1,50 € | ||
| 4.3. |
Überlassung
von Akten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder
Interessen oder über abgeschlossene Verfahren
|
18,00 € | ||
| 5. |
Auskünfte |
|||
| 5.1. |
mündliche
Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher
Zeitaufwand verbunden ist
|
6,00 - 135,00 € | ||
| 5.2. | schriftliche Auskünfte | |||
| 5.2.1. |
aus
Register und Karteien, soweit die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen
beantwortet werden kann
|
6,00 - 41,00 € | ||
| 5.2.2. |
aus
Register und Karteien, soweit die Anfrage ohne besondere Ermittlungen
beantwortet werden kann
|
3,00 € | ||
| 5.2.3. |
zum
Besoldungs- und Versorgungsrecht, soweit die Auskunft nicht auf Grund
eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
in eigener Besoldungs- oder Versorgungsangelegenheit ersucht wird
|
10,00 - 135,00 € | ||
| 5.2.4. |
Schriftliche
Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen
und Prognosen
|
|||
| 5.2.4.1. | Grundgebühr | 5,00 € | ||
| 5.2.4.2. | zzgl. je angefangene Seite | 1,50 € | ||
| 5.2.5. |
sonstige
Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher
Zeitaufwand verbunden ist
|
11,00 - 204,00 € | ||
| 5.2.5.1. |
soweit
ein Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder Büorocompuntern erforderlich
wird zusätzlich je Maschinenstunde
|
11,00 - 511,00 € | ||
| 5.2.6. |
Nachforschung
nach dem Verbleib einer Überweisung, soweit die Nachforschung ergeben
hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger gutgeschrieben
bzw. an ihn abgeführt worden ist (2)
|
6,00 € | ||
| 5.2.7. |
Feststellungen
aus Konten und Akten nach Zeitaufwand je angefangene halbe Arbeitsstunde
|
9,00 - 23,00 € | ||
| 6. | Abgabe von Druckstücken und ähnlichen | |||
| 6.1. |
Ortssatzungen,
Tarife, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnisse und dgl. für
jede angefangene Seite
|
0,20 € | ||
| jedoch mindestens | 1,00 € | |||
| 6.2. | Gemeindepläne bis zur Größe | |||
| 6.2.1. | 1:5.000 | 10,00 € | ||
| 6.2.2. | 1:10.000 | 2,50 € | ||
| 6.2.3. | 1:15.000 | 1,50 € | ||
| 6.2.4. | 1:25.000 | 1,00 € | ||
| 7. | Aufnahme von Verhandlungen | |||
|
Schriftliche
Aufnahme von Verhandlungen, eines Antrages oder einer Erklärung (Niederschrift),
die von Privatpersonen zu deren Nutzen beantragt wird; ausgenommen die
Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen nach Zeitaufwand
je angefangene halbe Stunde
|
9,00 - 23,00 € | |||
| 8. | Sonstige Verwaltungstätigkeiten, | |||
|
die
nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt
werden können und die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden
sind je angefangene halbe Arbeitsstunde
|
9,00 - 23,00 € | |||
| B | Besondere Verwaltungskosten |
|
||
| 9. | Haupt- und Finanzverwaltung | |||
| 9.1. | Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen | |||
| 9.1.1. | bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 5.000 € | 10,00 € | ||
| 9.1.2. | für jede weiteren angefangenen 5.000 € | 5,00 € | ||
| 9.2. |
Aufstellung
über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr
|
1,00 € | ||
| 9.3. |
Zweitausfertigungen
von Steuer- oder sonstigen Quittungen
|
1,00 € | ||
| 9.4. |
Bescheinigung
über öffentliche Abgaben früherer Jahre für jedes
Jahr
|
2,50 € | ||
| 10. | Vermögens- und Bauverwaltung | |||
| 10.1. |
Vorrangeinräumungs-,
Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zu Gunsten von Grundpfandrechten
Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten
sowie Belastungsgenehmigungen
|
|||
| 10.1.1. |
bis
zu 5.000 € des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch
des zurücktretenden Grundpfandrechtes oder des betroffenen Teilbetrages
|
10,00 € | ||
| 10.1.2.1. | für jede weiteren angefangenen 5.000 € | 5,00 € | ||
| 10.2. |
Löschungsbewilligungen
zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter
|
|||
| 10.2.1. |
bis
zu 5.000 € des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch
des zurücktretenden Grundpfandrechtes
|
10,00 € | ||
| 10.2.2. | für jede weiteren angefangenen 5.000 € | 5,00 € | ||
| 10.3. |
Löschungsbewilligungen,
Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen
für Rechte, die nicht unter Tarifnummer 10.1. und 10.2. fallen
|
10,00 - 51,00 € | ||
| 10.4. |
Ausstellung
eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung
eines Vorkaufsrechtes
(Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB)(3) |
25,00 € | ||
| 10.5. |
Abgabe
von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen für
Leistungen mit einem Wert von
|
|||
| 10.5.1. | bis 5.000 € | 2,50 € | ||
| 10.5.2. | über 5.000 € bis 10.000 € | 5,00 € | ||
| 10.5.3. | über 10.000 € bis 25.000 € | 8,00 € | ||
| 10.5.4. | über 25.000 € bis 51.000 € | 10,00 € | ||
| 10.5.5. | über 51.000 € bis 127.000 € | 13,00 € | ||
| 10.5.6. | über 127.000 € bis 255.000 € | 15,00 € | ||
| 10.5.7. | über 255.000 € bis 511.000 € | 20,00 € | ||
| 10.5.8. | über 511.000 € | 31,00 € | ||
| 10.6. | Abgabe von Bauleitplänen bis zur Größe von | |||
| 10.6.1. | A3 | 1,50 € | ||
| 10.6.2. | 0,5 qm | Selbstkostenpreis | ||
| 10.6.3. | 1,0 qm | Selbstkostenpreis | ||
| 10.6.4. | über 1,0 qm | Selbstkostenpreis | ||
| 10.7. | Abgabe von Flächennutzungsplänen | Selbstkostenpreis | ||
| 10.8. |
Genehmigung
und Überwachung von Arbeiten, die für die Rechnung Dritter von
Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen
Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung
einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden
Baustelle (soweit die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als
die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der
Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zu Grunde zu legen.)
|
9,00 - 23,00 € | ||
| 10.9. |
Feststellungen,
Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten,
und zwar für Büroarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde
|
9,00 - 23,00 € | ||
| 10.9.1. |
Außenarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von
der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle (soweit die vorhergehende
Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die
Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur
Baustelle zu Grunde zu legen.)
|
9,00 - 23,00 € | ||
| 10.10. |
(städtebauliche)
Beratung zur Gestaltung von Bauvorhaben nach Zeitaufwand je angefangene
halbe Arbeitsstunde
|
9,00 - 23,00 € | ||
| 10.11. |
Aufgrabegenehmigungen,
die ohne besonderen Verwaltungsaufwand erteilt werden können
|
8,00 € | ||
| 10.11.1. |
Ist
der Aufwand aufgrund durchzuführender Ermittlungen größer,
so ist für jede weitere halbe Stunde folgende Gebühr aufzuschlagen
|
10,00 € | ||
| 11. |
Archiv(4) | |||
| 11.1. |
für
familiengeschichtliche Ausfkünfte je angefangene halbe Arbeitsstunde
|
9,20 - 23,00 € | ||
| 11.2. |
Schriftliche
Auskunft aus Urkunden und alten Akten je Seite
|
2,00 € | ||
|
für
jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt
wird
|
0,50 € | |||
| Daneben kann die Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1. erhoben werden. | ||||
| 11.3. | Benutzung des Archivs | |||
| 11.3.1. | für einen Tag | 5,00 € | ||
| 11.3.2. | für eine Woche | 15,00 € | ||
| 11.3.3. | für längere Zeit bis zu | 50,00 € | ||
|
Wird
für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen
(Mindest- und Höchstsatz) bestimmt (§ 3 Abs. 1 Verwaltungskostensatzung),
so ist zur Ermittlung der Personalkosten der nachfolgende Tarif zum Ansatz
zu bringen:
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Durchschnittsstundensatz
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
|
45,00 € |
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Durchschnittsstundensatz
für Beamte des gehobenen Dienstes und
vergleichbare Angestellte
|
40,00 € | |||
|
Durchschnittsstundensatz
für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
|
35,00 € | |||
| sonstige Bedienstete | 30,00 € | |||
| Irxleben, 21.12.2001 | ||||
| Nipko Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes |
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(1)
Die Allgemeinen Verwaltungskosten sind der aktuellen Allgemeinen Gebührenordnung
des Landes Sachsen-Anhalt angepasst (vgl. GVBl. LSA 2000 S. 266 ff.)
(2) Der Betrag, der von der Gemeinde für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und wird gesondert als Auslage erhoben. (3) Die Gebühr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die der Erteilung des Zeugnisses vorgeschaltete Prüfung der Gemeinde, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob sie dieses gegebenenfalls ausüben will, überwiegend der Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung dient. Dieses mit dem Einsatz des Instruments des Vorkaufsrechtes verfolgte Ziel der Sicherung und Durchführung der Planung, der Baulandbeschaffung, der Verhinderung von Bodenpreissteigerungen und Bodenspekulationen sowie der Vermeidung von Enteignungen stellt nämlich nicht die gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Diese ist vielmehr ausschließlich die auf Antrag erfolgte Erteilung des Zeugnisses über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes. Die Erteilung dieses Zeugnisses ist nicht Teil der Prüfung und Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes, auch wenn sich das Ergebnis der Prüfung in dem Zeugnis niederschlägt (vgl. Driehaus; Kommentar zum Kommunalabgabenrecht; Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Loseblattausgabe Stand: März 2000; § 5 RNr). (4) Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken sowie bei der Durchführung von Arbeiten, die der Berufsbildung dienen, sind lediglich die baren Auslagen zu erstatten. |
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